| Satzung |
| Präambel
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt, Toleranz und Offenheit anderen Menschen und Kulturen gegenüber. Sie fördern die menschliche Begegnung im Tanz des Tango Argentino. Besonderes
Interesse gilt der Einführung und Integration von
Tango-Anfängern
§ 1 Name und Sitz Der Name des Vereins lautet „Tango Movido“ –Tanzclub für Tango Argentino in Giessen Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führte er den Zusatz „ e.V.“ . Er hat seinen Sitz in Gießen.
§ 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tango Argentino im Tanzsport. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks veranstaltet der Verein regelmäßige Möglichkeiten, Tango Argentino zu tanzen und zu erlernen, wie z. B. durch Übungsstunden, Tanzabende, Workshops und Tangobälle. Daneben wird der Verein Veranstaltungen in Form von Lesungen, Filmvorführungen, Informationsabende, Konzerte etc. veranstalten, um in die Geschichte, die Entstehung und Entwicklung des Tango Argentino einzuführen und diesen bekannt zu machen. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Stadttheater Gießen zwecks Förderung des Tanzes und der Tanzkultur. Alle Inhaber/-innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden und verpflichtet fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag enthält den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des/der Antragstellers/-in und dessen/deren vollständige Bankverbindung. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der/die Antragsteller/-in Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitglieds - durch freiwilligen Austritt - durch Streichung von der Mitgliederliste - durch den Ausschluß aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens 1 Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlußes beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit den Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Die Mitglieder erteilen dem Vorstand eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung des Jahresbeitrages von ihrem Konto. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind - der Vorstand - die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/-in, dem/der Schatzmeister/-in und dem/der Schriftführer/-in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter einer/einem Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/-in, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1500,-Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandes hierzu schriftlich erteilt ist.
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung Einberufung der Mitgliederversammlung Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Aufstellung eines Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresbericht Abschluss und Kündigung von Verträgen Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern Organisation und Planung des Kulturprogramms des Vereins. Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, den Verein und seine Veranstaltungen bekannt zu machen
§ 10 Amtsdauer des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er verbleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Beschlußfassung des Vorstands Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem der Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder durch E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden oder der Stellvertreter anwesend sind. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/-in der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/-in. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in einem Beschluß - Ordner einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift enthält Zeit und Ort der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12 Die Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes - Entlastung des Vorstandes - Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrags - Wahl unter Berufung der Mitglieder des Vorstandes - Beschlußfassung über Änderungen der Satzung - Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins - Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands - Ernennung von Ehrenmitgliedern In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an dem Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von deren Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuß übertragen werden. Der/die Protokollführer/-in wird von der Versammlungsleitung bestimmt. Zum/zur Protokollführer/-in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3 /4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zu Auflösung des Vereins eine solche von 4 /5 erforderlich. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter/der jeweiligen Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.
Es enthält folgende Feststellung: - Ort und Zeit der Versammlung, - die Person des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin - die Person des/der Protokollführers/-in, - die Zahl der erschienenen Mitglieder, - die Tagesordnung, - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und - die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung muß der genaue Wortlaut angegeben werden. Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/-in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorgenannten Vorschriften entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden und die/der stellvertretenden Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften geltend entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gießen mit der Maßgabe, die Mittel ausschließlich für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Der Verein wünscht die Förderung des Tanzes und Balletts im Bereich des Stadttheaters Gießen. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.01.2002 errichtet. |